Nie­der­säch­si­scher Landeswahlleiter
- Geschäftsstelle –
Schiff­gra­ben 12
30159 Hannover

Sehr geehr­ter Herr Leschner,

ich sen­de Ihnen hier­mit mei­ne Wahl­be­nach­rich­ti­gung für die Kom­mu­nal­wahl 2026 in Nie­der­sach­sen zurück. Als Kom­par­se für die­ses demo­kra­ti­sche Schmie­ren­thea­ter ste­he ich nicht zur Verfügung.

Eine von selbst ernann­ten Gesin­nungs­prü­fern auf dem geis­ti­gen Niveau von Orts­ver­ei­nen vor­se­lek­tier­te Kan­di­da­ten­lis­te ist eine Far­ce. Der Sou­ve­rän soll abni­cken, was ihm die Regie­rung vor­setzt. Da kön­nen Sie die Wahl auch gleich fäl­schen wie wei­land die letz­te Kom­mu­nal­wahl im Mai 1989 in der DDR und dem ver­ach­te­ten Volk Zustim­mungs­wer­te ver­kün­den, die fak­tisch nicht mehr vor­han­den sind.

Eine Nega­tiveli­te, die mit dem Rücken zur Wand steht und sich nur noch mit ver­fas­sungs­wid­ri­gen Metho­den an der Macht hal­ten kann, hat jede Legi­ti­ma­ti­on ver­spielt. Von mir wird sie kei­ne Auto­ri­sie­rung mehr bekommen.

Mit staats­bür­ger­li­chen Grüßen
Boris Blaha

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Zum Hin­ter­grund

Am 28. April 2026 beschloss der nie­der­säch­si­sche Land­tag mit ein­fa­cher rot-grü­ner Mehr­heit eine Ände­rung des §45d, Abs. 7 Nie­der­säch­si­sches Kom­mu­nal­wahl­ge­setz, NKWG. Der Absatz 7 wur­de von zwei rela­tiv bedeu­tungs­lo­sen Sät­zen auf 18 Sät­ze aus­ge­wei­tet und ent­hielt nun die Anfor­de­rung an kom­mu­na­le Wahl­aus­schüs­se, Kan­di­da­ten für die Wahl vor­ab auf ihre Ver­fas­sungs­treue zu prüfen.

Was auf den ers­ten Blick unschein­bar wirkt, hat Aus­wir­kun­gen auf zen­tra­le Aspek­te der Gewal­ten­tei­lung der Nach­kriegs­de­mo­kra­tie. Art 21, Abs. 4 GG legt fest, dass aus­schließ­lich das BVerfG dar­über ent­schei­det, wel­che Par­tei­en sich am demo­kra­ti­schen Spiel der Kräf­te betei­li­gen kön­nen. Kei­ne Regie­rung, kein Inn­nen­mi­nis­ter, kei­ne wei­sungs­ab­hän­gi­ge Behör­de und auch kein ande­res Gericht. Eine Rege­lung, die nach den Erfah­run­gen tota­ler Herr­schaft und ihrem Umgang mit dem poli­ti­schen Gege­ner Sinn ergab. Mit der Ände­rung von §45d, Abs. 7 wird dem BVerfG sei­ne exklu­si­ve Kom­pe­tenz ent­zo­gen und auf loka­le Wahl­aus­schüs­se über­tra­gen, die mit Dos­siers aus dem Hau­se des Innen­mi­nis­ters ver­sorgt wer­den, eine Ver­schie­bung der Kräf­te­ver­hält­nis­se zuguns­ten der Exekutive.

Art 20, Abs. 2 GG legt fest, dass in einer Demo­kra­tie alle Staats­ge­walt vom Vol­ke aus­geht und in Wah­len aus­ge­übt wird. Eine von der Exe­ku­ti­ve und ihren Hand­lan­gern vor­se­lek­tier­te Lis­te ent­zieht dem Sou­ve­rän die exklu­si­ve Kom­pe­tenz, über die poli­ti­sche Eig­nung sei­ner Reprä­sen­tan­ten selbst zu entscheiden.