In einem Rechtsstaat ist das Recht Sache des Staates. Es ist nicht Sache der Gesellschaft und es ist auch keine gemeinsame Sache, die Staat und Gesellschaft miteinander teilen. In einer liberalen Ordnung verlässt sich das Individuum darauf, dass der Staat auf Verletzungen des Rechts angemessen reagiert und seine Einhaltung sicherstellt. Dafür überträgt man ihm das Gewaltmonopol und finanziert seine Tätigkeiten. Richter sind in Deutschland Teil des Staates. Sie sind nicht Teil der Gesellschaft und sie sitzen auch nicht an einem imaginären Runden Tisch. Sie dienen dem Staat und agieren als sein Werkzeug. Sie erhalten von ihm ihre Pensionen und versorgen damit ihre Witwen.
Die Gefahr
Diese Ordnung wird gefährdet, wenn der Staat das Recht als sein Recht in Anspruch nimmt und gegen solche wendet, die seiner Machtausdehnung mit Verweis auf das alte Recht Widerstand entgegen setzen. Richter sind in einem solchen Konflikt parteiisch. Im Kaiserreich wurden sie zur Niederhaltung der Opposition genutzt, das waren damals die als „Reichsfeinde“ dämonisierten Sozialdemokraten. Kritische Publizisten wie Maximilian Harden schickten sie wegen Majestätsbeleidigung ins Gefängnis. In der Weimarer Republik wurde beim Strafmaß deutlich unterscheiden, ob die Angeklagten von der rechten oder linken Seite kamen, und die stramm politisierte Justiz von Nazis oder SED hatte mit Herrschaft viel, mit Recht aber nur noch den Namen gemein. Nach 1945 richteten sich die größten Leidenschaften der Nazirichter auf ihre Pensionsansprüche. An einer Selbstreinigung ihrer eigenen Kaste hatten sie kein Interesse. Daran hat sich im Wesentlichen nicht viel geändert.
Wir erinnern uns an den Oberregierungsrat im Innenministerium, Stefan Kohn, der im Mai 2020 die rechtlich erforderliche Prüfung der Maßnahmen auf Verhältnismäßigkeit einforderte. Wir erinnern uns an den Familienrichter Weimar, der das Recht des Kindes auf Unversehrtheit höher einstufte als den Anspruch des Staates auf strikten Maßnahmen-Gehorsam. An ihnen wurde ein Exempel statuiert. Wir erinnern uns auch an die Ärzte mit Gewissen, die sich an ihrem Recht auf eigenständiges medizinisches Urteil und dem Recht ihrer Patienten orientierten und dafür drakonische und völlig unverhältnismäßige Strafen bis hin zu Existenzvernichtung und Gefängnis hinnehmen mussten.
Die rechtschaffenen Gefährten
Wir haben hier keinen Konflikt zwischen einer höheren Moral, die sich im Namen von Gottes Vorschriften über das Gesetz der Welt stellt, z.B. bei Kirchenasyl. Wir haben auch keinen Konflikt zwischen dem individuellen Gewissen und dem weltlichen Recht, etwa bei der Kriegsdienstverweigerung, denn das unpolitische Gewissen ist weniger an der Welt als vorrangig an der Integrität der eigenen Person interessiert. Wir haben einen Konflikt im Recht selbst. Es gibt jetzt zwei verschiedene Arten von Recht: dasjenige, das der Staat für sich selbst beansprucht und das, wie wir aus Erfahrung wissen, ungeahnte Formen der Perversion annehmen kann (Hans Filbinger: „Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein“) und jenes, das wir aus Kenntnis, Erfahrung und Gewohnheit als das gute, alte Recht verstehen. Das Recht ist aus den Fugen. Die formaljuristische Korrektheit der Entstehung eines Gesetzes, dass es mit einfacher Mehrheit vom Parlament als Gesetzgeber verabschiedet und in einem Gesetzblatt veröffentlicht wurde, reicht nun nicht mehr aus, um seine Legitimität zu beurteilen. Damit erübrigt sich auch der Appell an Verwaltungsgerichte, die über den Horizont formaljuristischer Korrektheit weder hinaus blicken können noch sollen.
Politisch gesprochen wird aus einer Vorschrift erst dann Recht, wenn es von denen, die eine gemeinsame Welt bewohnen, als rechtmäßig anerkannt, in die Gewohnheit des alltäglichen Umgangs miteinander aufgenommen und an die nächsten Generationen tradiert wird, d.h. die Qualität eines solches Rechts liegt in seinem Alter. Im angelsächsischen Raum ist das als common law Tradition selbstverständlich, im stark fragmentierten und durch zwei verlorene Kriege mit Hyperinflation entwurzelten Deutschland haben sich bestenfalls Spuren davon erhalten. Wenn der Staat nicht mehr als Garant für das bisherige Recht auftritt und das alte Recht herrenlos auf der Straße liegt, entsteht eine außergewöhnliche Herausforderung für den rechtschaffenen Bürger, der diese Gefahr wahrnimmt. Er muss sich jetzt mit anderen, die diese Gefahr ebenfalls wahrnehmen, zusammentun, die frühere Rolle des Staates übernehmen und selbst das Recht schaffen, das der Staat kontinuierlich verletzt. Dies vor knapp 100 Jahren nicht getan zu haben, macht einen wesentlichen Faktor der Möglichkeit des späteren Verwaltungsmassenmordes aus.
Der Staat als „kriminelle Vereinigung“
Der Staat wird danach trachten, ungehorsame Bürger als bloße Kriminelle zu verunglimpfen und mit der „Härte des Gesetzes“ zu disziplinieren, aber wenn die Bürger als Interessengemeinschaft die Verantwortung für das Recht übernehmen müssen, werden die Rollen zwischen Staat und Kriminellen de facto vertauscht. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die Nürnberger Prozesse vier Institutionen des Staates als verbrecherisch und kriminelle Vereinigung eingestuft haben, darunter auch die Gestapo. Schon die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Organisation reichte aus, um verurteilt zu werden. Hätte es nach der Wiedervereinigung eine vergleichbare juristische Aufarbeitung des Unrechtsstaates DDR gegeben, wären mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Institutionen wie das Ministerium für Staatssicherheit als verbrecherisch klassifiziert worden. Es sei auch erwähnt, dass vor wenigen Tagen David Morens, einer der wichtigsten Mitarbeiter von Dr. Fauci im National Institute of Health der USA sich einer „Verschwörung gegen die USA“ schuldig bekannt hat.
„Kein Mensch hat bei Kant das Recht zu gehorchen“
Der berühmte Satz Arendts fällt im Gespräch mit Joachim Fest in einem Kontext, in dem es um Eichmann, seinen unverschämten Rekurs auf Kant und den „kuriosen Pflichtbegriff in Deutschland“ geht. Die Unverschämtheit ergibt sich aus dem Kant’schen Imperativ, so zu handeln, dass die Maxime dieses Handelns allgemeines Gesetz werden könnte, womit der Einzelne gerade nicht als gedankenloser Pflichterfüller, sondern zugleich als potenzieller Gesetzgeber angesprochen wird.
Sofern der moderne Staat die Mittel für den Rechtserhalt monopolisiert hat, bleibt den rechtschaffenen Staatsbürgern in kritischen Situationen nur der bewusste Ungehorsam, den sie gezielt zusammen einsetzen können, um den Staat zur Erhaltung verfassungsmäßiger Rechte zu bewegen. Für genau diese Situation hat Hannah Arendt in dem Essay „Ziviler Ungehorsam“ von 1970 das Recht auf Ungehorsam eingefordert.
Bei Zustimmungswerten zur Regierung unter 15% kann schwerlich von einer Konsens-, geschweige denn einer Mehrheitsdemokratie gesprochen werden. Man gewinnt eher den Eindruck, eine Negativelite steht mit dem Rücken zur Wand. Angeschossene Raubtiere sind bekanntlich am gefährlichsten. Ziviler Ungehorsam entsteht, das unterscheidet ihn vom kriminellen Ungehorsam, wenn eine bedeutende Anzahl von Staatsbürgern zu der Überzeugung gelangt, dass die Regierung „beharrlich auf einem Kurs bleibt, dessen Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit schwerwiegende Zweifel aufwirft“. Dieser Ungehorsam findet nicht im Schutz der Dunkelheit, sondern in aller Öffentlichkeit und als Gruppe statt, er bereichert sich nicht auf Kosten anderer, sondern bezieht sich auf den Zustand des Rechtswesens selbst, für den er jetzt Sorge trägt. Es fällt solchem Ungehorsam auch nicht schwer, ihn mit der fortdauernden Geltung fundamentaler Rechtsprinzipien zu legitimieren.
Wenn der Staat das Recht beugt, um seine Herrschaft zu sichern, appelliert man als Opposition nicht an das pervertierte Recht des Staates, sondern vertritt das alte Recht und leistet Widerstand im Namen dieses Rechts.

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