In einem Rechts­staat ist das Recht Sache des Staa­tes. Es ist nicht Sache der Gesell­schaft und es ist auch kei­ne gemein­sa­me Sache, die Staat und Gesell­schaft mit­ein­an­der tei­len. In einer libe­ra­len Ord­nung ver­lässt sich das Indi­vi­du­um dar­auf, dass der Staat auf Ver­let­zun­gen des Rechts ange­mes­sen reagiert und sei­ne Ein­hal­tung sicher­stellt. Dafür über­trägt man ihm das Gewalt­mo­no­pol und finan­ziert sei­ne Tätig­kei­ten. Rich­ter sind in Deutsch­land Teil des Staa­tes. Sie sind nicht Teil der Gesell­schaft und sie sit­zen auch nicht an einem ima­gi­nä­ren Run­den Tisch. Sie die­nen dem Staat und agie­ren als sein Werk­zeug. Sie erhal­ten von ihm ihre Pen­sio­nen und ver­sor­gen damit ihre Witwen.

Die Gefahr

Die­se Ord­nung wird gefähr­det, wenn der Staat das Recht als sein Recht in Anspruch nimmt und gegen sol­che wen­det, die sei­ner Macht­aus­deh­nung mit Ver­weis auf das alte Recht Wider­stand ent­ge­gen set­zen. Rich­ter sind in einem sol­chen Kon­flikt par­tei­isch. Im Kai­ser­reich wur­den sie zur Nie­der­hal­tung der Oppo­si­ti­on genutzt, das waren damals die als „Reichs­fein­de“ dämo­ni­sier­ten Sozi­al­de­mo­kra­ten. Kri­ti­sche Publi­zis­ten wie Maxi­mi­li­an Har­den schick­ten sie wegen Majes­täts­be­lei­di­gung ins Gefäng­nis. In der Wei­ma­rer Repu­blik wur­de beim Straf­maß deut­lich unter­schei­den, ob die Ange­klag­ten von der rech­ten oder lin­ken Sei­te kamen, und die stramm poli­ti­sier­te Jus­tiz von Nazis oder SED hat­te mit Herr­schaft viel, mit Recht aber nur noch den Namen gemein. Nach 1945 rich­te­ten sich die größ­ten Lei­den­schaf­ten der Nazi­rich­ter auf ihre Pen­si­ons­an­sprü­che. An einer Selbst­rei­ni­gung ihrer eige­nen Kas­te hat­ten sie kein Inter­es­se. Dar­an hat sich im Wesent­li­chen nicht viel geändert.

Wir erin­nern uns an den Ober­re­gie­rungs­rat im Innen­mi­nis­te­ri­um, Ste­fan Kohn, der im Mai 2020 die recht­lich erfor­der­li­che Prü­fung der Maß­nah­men auf Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ein­for­der­te. Wir erin­nern uns an den Fami­li­en­rich­ter Wei­mar, der das Recht des Kin­des auf Unver­sehrt­heit höher ein­stuf­te als den Anspruch des Staa­tes auf strik­ten Maß­nah­men-Gehor­sam. An ihnen wur­de ein Exem­pel sta­tu­iert. Wir erin­nern uns auch an die Ärz­te mit Gewis­sen, die sich an ihrem Recht auf eigen­stän­di­ges medi­zi­ni­sches Urteil und dem Recht ihrer Pati­en­ten ori­en­tier­ten und dafür dra­ko­ni­sche und völ­lig unver­hält­nis­mä­ßi­ge Stra­fen bis hin zu Exis­tenz­ver­nich­tung und Gefäng­nis hin­neh­men muss­ten. 

Die recht­schaf­fe­nen Gefährten 

Wir haben hier kei­nen Kon­flikt zwi­schen einer höhe­ren Moral, die sich im Namen von Got­tes Vor­schrif­ten über das Gesetz der Welt stellt, z.B. bei Kir­chen­asyl. Wir haben auch kei­nen Kon­flikt zwi­schen dem indi­vi­du­el­len Gewis­sen und dem welt­li­chen Recht, etwa bei der Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung, denn das unpo­li­ti­sche Gewis­sen ist weni­ger an der Welt als vor­ran­gig an der Inte­gri­tät der eige­nen Per­son inter­es­siert. Wir haben einen Kon­flikt im Recht selbst. Es gibt jetzt zwei ver­schie­de­ne Arten von Recht: das­je­ni­ge, das der Staat für sich selbst bean­sprucht und das, wie wir aus Erfah­rung wis­sen, unge­ahn­te For­men der Per­ver­si­on anneh­men kann (Hans Fil­bin­ger: „Was damals Recht war, kann heu­te nicht Unrecht sein“) und jenes, das wir aus Kennt­nis, Erfah­rung und Gewohn­heit als das gute, alte Recht ver­ste­hen. Das Recht ist aus den Fugen. Die for­mal­ju­ris­ti­sche Kor­rekt­heit der Ent­ste­hung eines Geset­zes, dass es mit ein­fa­cher Mehr­heit vom Par­la­ment als Gesetz­ge­ber ver­ab­schie­det und in einem Gesetz­blatt ver­öf­fent­licht wur­de, reicht nun nicht mehr aus, um sei­ne Legi­ti­mi­tät zu beur­tei­len. Damit erüb­rigt sich auch der Appell an Ver­wal­tungs­ge­rich­te, die über den Hori­zont for­mal­ju­ris­ti­scher Kor­rekt­heit weder hin­aus bli­cken kön­nen noch sollen.

Poli­tisch gespro­chen wird aus einer Vor­schrift erst dann Recht, wenn es von denen, die eine gemein­sa­me Welt bewoh­nen, als recht­mä­ßig aner­kannt, in die Gewohn­heit des all­täg­li­chen Umgangs mit­ein­an­der auf­ge­nom­men und an die nächs­ten Gene­ra­tio­nen tra­diert wird, d.h. die Qua­li­tät eines sol­ches Rechts liegt in sei­nem Alter. Im angel­säch­si­schen Raum ist das als com­mon law Tra­di­ti­on selbst­ver­ständ­lich, im stark frag­men­tier­ten und durch zwei ver­lo­re­ne Krie­ge mit Hyper­in­fla­ti­on ent­wur­zel­ten Deutsch­land haben sich bes­ten­falls Spu­ren davon erhal­ten. Wenn der Staat nicht mehr als Garant für das bis­he­ri­ge Recht auf­tritt und das alte Recht her­ren­los auf der Stra­ße liegt, ent­steht eine außer­ge­wöhn­li­che Her­aus­for­de­rung für den recht­schaf­fe­nen Bür­ger, der die­se Gefahr wahr­nimmt. Er muss sich jetzt mit ande­ren, die die­se Gefahr eben­falls wahr­neh­men, zusam­men­tun, die frü­he­re Rol­le des Staa­tes über­neh­men und selbst das Recht schaf­fen, das der Staat kon­ti­nu­ier­lich ver­letzt. Dies vor knapp 100 Jah­ren nicht getan zu haben, macht einen wesent­li­chen Fak­tor der Mög­lich­keit des spä­te­ren Ver­wal­tungs­mas­sen­mor­des aus. 

Der Staat als „kri­mi­nel­le Ver­ei­ni­gung“ 

Der Staat wird danach trach­ten, unge­hor­sa­me Bür­ger als blo­ße Kri­mi­nel­le zu ver­un­glimp­fen und mit der „Här­te des Geset­zes“ zu dis­zi­pli­nie­ren, aber wenn die Bür­ger als Inter­es­sen­ge­mein­schaft die Ver­ant­wor­tung für das Recht über­neh­men müs­sen, wer­den die Rol­len zwi­schen Staat und Kri­mi­nel­len de fac­to ver­tauscht. Es sei an die­ser Stel­le dar­an erin­nert, dass die Nürn­ber­ger Pro­zes­se vier Insti­tu­tio­nen des Staa­tes als ver­bre­che­risch und kri­mi­nel­le Ver­ei­ni­gung ein­ge­stuft haben, dar­un­ter auch die Gesta­po. Schon die blo­ße Mit­glied­schaft in einer sol­chen Orga­ni­sa­ti­on reich­te aus, um ver­ur­teilt zu wer­den. Hät­te es nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung eine ver­gleich­ba­re juris­ti­sche Auf­ar­bei­tung des Unrechts­staa­tes DDR gege­ben, wären mit hoher Wahr­schein­lich­keit auch Insti­tu­tio­nen wie das Minis­te­ri­um für Staats­si­cher­heit als ver­bre­che­risch klas­si­fi­ziert wor­den. Es sei auch erwähnt, dass vor weni­gen Tagen David Morens, einer der wich­tigs­ten Mit­ar­bei­ter von Dr. Fau­ci im Natio­nal Insti­tu­te of Health der USA sich einer „Ver­schwö­rung gegen die USA“ schul­dig bekannt hat. 

„Kein Mensch hat bei Kant das Recht zu gehorchen“

Der berühm­te Satz Are­ndts fällt im Gespräch mit Joa­chim Fest in einem Kon­text, in dem es um Eich­mann, sei­nen unver­schäm­ten Rekurs auf Kant und den „kurio­sen Pflicht­be­griff in Deutsch­land“ geht. Die Unver­schämt­heit ergibt sich aus dem Kant’schen Impe­ra­tiv, so zu han­deln, dass die Maxi­me die­ses Han­delns all­ge­mei­nes Gesetz wer­den könn­te, womit der Ein­zel­ne gera­de nicht als gedan­ken­lo­ser Pflicht­er­fül­ler, son­dern zugleich als poten­zi­el­ler Gesetz­ge­ber ange­spro­chen wird.

Sofern der moder­ne Staat die Mit­tel für den Rechts­er­halt mono­po­li­siert hat, bleibt den recht­schaf­fe­nen Staats­bür­gern in kri­ti­schen Situa­tio­nen nur der bewuss­te Unge­hor­sam, den sie gezielt zusam­men ein­set­zen kön­nen, um den Staat zur Erhal­tung ver­fas­sungs­mä­ßi­ger Rech­te zu bewe­gen. Für genau die­se Situa­ti­on hat Han­nah Are­ndt in dem Essay „Zivi­ler Unge­hor­sam“ von 1970 das Recht auf Unge­hor­sam eingefordert. 

Bei Zustim­mungs­wer­ten zur Regie­rung unter 15% kann schwer­lich von einer Kon­sens-, geschwei­ge denn einer Mehr­heits­de­mo­kra­tie gespro­chen wer­den. Man gewinnt eher den Ein­druck, eine Nega­tiveli­te steht mit dem Rücken zur Wand. Ange­schos­se­ne Raub­tie­re sind bekannt­lich am gefähr­lichs­ten. Zivi­ler Unge­hor­sam ent­steht, das unter­schei­det ihn vom kri­mi­nel­len Unge­hor­sam, wenn eine bedeu­ten­de Anzahl von Staats­bür­gern zu der Über­zeu­gung gelangt, dass die Regie­rung „beharr­lich auf einem Kurs bleibt, des­sen Gesetz- und Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit schwer­wie­gen­de Zwei­fel auf­wirft“. Die­ser Unge­hor­sam fin­det nicht im Schutz der Dun­kel­heit, son­dern in aller Öffent­lich­keit und als Grup­pe statt, er berei­chert sich nicht auf Kos­ten ande­rer, son­dern bezieht sich auf den Zustand des Rechts­we­sens selbst, für den er jetzt Sor­ge trägt. Es fällt sol­chem Unge­hor­sam auch nicht schwer, ihn mit der fort­dau­ern­den Gel­tung fun­da­men­ta­ler Rechts­prin­zi­pi­en zu legitimieren. 

Wenn der Staat das Recht beugt, um sei­ne Herr­schaft zu sichern, appel­liert man als Oppo­si­ti­on nicht an das per­ver­tier­te Recht des Staa­tes, son­dern ver­tritt das alte Recht und leis­tet Wider­stand im Namen die­ses Rechts.